Allgemeine Geschäftsbedingungen FUERTE Systems

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen der FUERTE Systems erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Schriftform kann nicht mündlich oder konkludent (stillschweigend) abbedungen werden. Als Schriftform wird hier zwischen den Parteien auch die Form einer e-Mail-Bestätigung bzw. eines Fax mit anschließender Bestätigung vereinbart. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der FUERTE Systems schriftlich bestätigt wurden. (Zur schriftlichen Bestätigung siehe oben.) Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen ebenso der schriftlichen Bestätigung der FUERTE Systems. Diese schriftliche Bestätigung kann auch nicht mündlich oder stillschweigend abbedungen werden. (Zur Schriftformvereinbarung siehe oben.)

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der FUERTE Systems sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der FUERTE Systems zustande. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich nach oben genannter Schriftformvereinbarung.

2.2 FUERTE Systems ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.3 Das Recht zur Teillieferungen und deren Fakturierung bleiben der FUERTE Systems ausdrücklich vorbehalten. Die FUERTE Systems ist berechtigt für voraussichtlich anfallende Leistungen und Kosten, insbesondere für die Beschaffung der Waren, einen Vorschuss bis zu 70 % bezogen auf die Leistungen und bis zu 100 % bezogen auf die Waren zu verlangen.

2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben worden ist.

2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der FUERTE Systems vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei FUERTE Systems oder beim Hersteller eintreten, wie z. B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel und unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Soweit die Lieferverzögerung länger als 6 Wochen dauern, ist FUERTE Systems berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die FUERTE Systems ist auch berechtigt, angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist FUERTE Systems berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine

3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit FUERTE Systems vereinbart, die er zu vertreten hat, kann FUERTE Systems ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Die Schriftform kann auc nicht mündlich oder stillschweigend abbedungen werden. (Zur Vereinbarung der Schriftform siehe oben.) Bei Verzug der Annahme hat FUERTE Systems zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

4. Abnahme und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware sofort bei Übergabe auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine sofortige Rüge beim Lieferanten bzw. bei FUERTE Systems, gilt die Abnahme als erfolgt.

4.2 Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme, befreien ihn jedoch auch nicht von der sofortigen Rügepflicht.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von FUERTE Systems benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die jeweils gültigen Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Unterföhring zzgl. Mehrwertsteuer und anderen gesetzlichen Abgaben im Lieferland, sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen.

5.2 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug sofort fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden von FUERTE Systems nicht angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins von mehr als 5 Wochentagen steht FUERTE Systems ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen FUERTE Systems Seite 2 von 3 Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines drüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.3 FUERTE Systems ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist FUERTE Systems berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung gem. §§ 366, 367 BGB anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von FUERTE Systems nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig titulierter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Sollten solche Ansprüche bestehen, verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt FUERTE Systems umgehend darüber und über die beabsichtigte Geltendmachung zu informieren. Bleibt diese Information aus, so ist der Kunde verpflichtet sämtliche dadurch entstandenen und entstehenden Aufwendungen und Schadenersatz an FUERTE Systems zu leisten.

5.5 FUERTE Systems kann jederzeit wahlweise Zug um Zug Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für welche FUERTE Systems eine Ratenzahlung vereinbart hat, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der FUERTE Systems bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag.

6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von FUERTE Systems hinzuweisen und FUERTE Systems unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte das Recht von FUERTE Systems berücksichtigt.

6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen als FUERTE Systems gehörenden Waren erwirbt FUERTE Systems Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die anteilige Anrechnung erfolgt für FUERTE Systems als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne FUERTE Systems zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentumsanteil von FUERTE Systems im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von FUERTE Systems an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf FUERTE Systems zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Ware an sich nehmen.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch FUERTE System gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch die Pfändung.

6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an FUERTE Systems ab. FUERTE Systems ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Auf Verlangen von FUERTE Systems hat der Kunde die abgetretenen Forderungen gegenüber FUERTE Systems offenzulegen. FUERTE Systems darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

6.7 Übersteigt der Wert der Sicherungen die Zahlungsansprüche von FUERTE Systems um mehr als 20 % gibt FUERTE Systems auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von FUERTE Systems. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit FUERTE Systems benutzt werden. (Zur Vereinbarung der Schriftform siehe oben.)

7. Gewährleistung

7.1 FUERTE Systems gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. FUERTE Systems verpflichtet sich eine Betriebsanleitung für die von ihr gelieferten Produkte dem Kunden zu übergeben. Das Fehlen bzw. die Nichtübergabe einer solchen Betriebsanleitung gilt jedoch nicht als zugesicherte Eigenschaft und folglich nicht als Mangel. Insbesondere berechtigt dies den Kunden nicht Minderungsansprüche geltend zu machen.

7.2 FUERTE Systems gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktionsinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen FUERTE Systems verjähren in 12 Monaten bei Kaufleuten, in 24 Monaten bei Verbrauchern. Es sei denn es handelt sich um gebrauchte Waren. Dann verjähren die Gewährleistungsansprüche auch bei Verbrauchern innerhalb von 12 Monaten. Unabhängig davon gibt FUERTE Systems etwaige weitergehende Garantie und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von FUERTE Systems Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von FUERTE Systems über. Falls FUERTE Systems Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Nur im Fall einer völligen Funktionsunfähigkeit ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Ein Scheitern einer Nachbesserung aufgrund einer Fiktion, z. b. nach zweimaligem Nachbesserungsversuch, wird ausdrücklich ausgeschlossen. FUERTE Systems allein bleibt das Recht vorbehalten zu bestimmen, wann die Nachbesserung gescheitert ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen FUERTE Systems Seite 3 von 3

7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbstständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von FUERTE Systems technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden. (Zur Vereinbarung der Schriftform siehe oben.)

7.6 Bei Rücklieferung hat der Kunde eine ausreichende Fehlerbeschreibung sowie eine Kopie des Kaufnachweises beizufügen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen von FUERTE Systems berechnet.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 FUERTE Systems übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat FUERTE Systems von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobene Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde stellt FUERTE Systems hiermit jeglicher Haftung diesbezüglich frei.

8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, stellt der Kunde FUERTE Systems ebenso von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozess- und Rechtsanwaltskosten sind angemessen zu bevorschussen. Der angemessene Vorschuss kann bis zur vollen Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.

9. Haftung

9.1 Die Haftung der FUERTE Systems ist auf den vollen Umfang beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.

9.2 FUERTE System haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Hiermit erklärt der Kunde sich ausdrücklich einverstanden.

9.3 Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden (insbesondere Folgeschäden) verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4 Die Haftung der FUERTE Systems für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von FUERTE Systems Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der FUERTE Systems tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

9.5 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.

10. Export- und Importgenehmigung

10.1 Von FUERTE Systems gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbstständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der FUERTE Systems, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber FUERTE Systems.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten ist München. Der Leistungsort ergibt sich aus der Natur der Sache. FUERTE Systems behält sich vor bei Standortwechsel des Kunden die Zumutbarkeit der Vertragsverfüllung zu überprüfen und ggf. vom Vertrag ohne Kosten für FUERTE Systems zurückzutreten.

11.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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